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Gewerbesteuer
Beschreibung
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Städte und Gemeinden und wird als Gewerbeertragssteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. Es handelt sich nach § 3 Abgabenordnung um eine Realsteuer.
Gewerbetreibende in Deutschland sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.
Die Gewerbesteuer wird von der Kommune erhoben, in der Ihr Unternehmen seine Betriebsstätte hat.
Aufgabe Ihres Finanzamts
Sie reichen Ihre Gewerbesteuererklärung bei Ihrem Finanzamt ein. Anhand der Angaben in Ihrer Gewerbesteuererklärung ermittelt Ihr Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Ihr Unternehmen. Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag wird Ihnen unmittelbar durch Ihr Finanzamt bekanntgegeben. Die Hebesätze können von Gemeinde zu Gemeinde sehr stark variieren, da die Gemeinden die Höhe selbst festlegen. Die zuständige Gemeinde wird über den Inhalt des Gewerbesteuermessbescheids informiert, da sie diese Informationen als Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer benötigt.
Aufgabe Ihrer Gemeinde
Die Gemeinde multipliziert den Gewerbesteuermessbetrag mit ihrem individuellen Hebesatz. So ermittelt sie die Höhe der Gewerbesteuer, die Sie für Ihr Unternehmen zahlen müssen. Die Gemeinde erstellt einen Gewerbesteuerbescheid, den Sie Ihnen bekannt gibt. Der Zahlungsverkehr (Nachzahlungen und Erstattungen von Gewerbesteuer) wird über die hebeberechtigte Gemeinde abgewickelt.
Ein Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid ist nur bei Ihrem Finanzamt möglich
Sie erhalten insgesamt zwei Bescheide: Den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag von Ihrem Finanzamt und den Gewerbesteuerbescheid von Ihrer Gemeinde (siehe oben).
Ihr Finanzamt informiert die zuständige Gemeinde über den Inhalt Ihres Gewerbesteuermessbescheids. Auf dieser Grundlage ermittelt Ihre Gemeinde die Höhe der Gewerbesteuer und erstellt einen Gewerbesteuerbescheid (siehe oben). Ihre Gemeinde ist dabei an die Angaben des Finanzamts gebunden.
Falls Sie Einwände gegen die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages haben, müssen Sie daher bei Ihrem Finanzamt und nicht bei Ihrer Gemeinde gegen den Gewerbesteuermessbescheid Einspruch einlegen.
Gewerbesteuervorauszahlungen an Ihre Gemeinde
Sind Sie aufgrund der Höhe Ihres Gewinns dazu verpflichtet Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu leisten, so werden diese von der hebeberechtigten Gemeinde festgesetzt und sind auch bei dieser zu entrichten. Vorauszahlungstermine für Ihre Gewerbesteuer-Zahlungen sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November eines jeden Jahres.
- Haushaltssatzungen bzw. Hebesatzsatzungen der Gemeinde Rödinghausen
- Abgabenordnung
- Gewerbesteuergesetz
- Gewerbesteuerdurchführungsverordnung
- Gewerbesteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschiften
Downloads
Zuständige Einrichtungen
- Fachteam Steuern und Gebühren, Abfallbewirtschaftung
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- Heerstraße 2
- 32289 Rödinghausen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 05746 948-110
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E-Mail: m.johanning@roedinghausen.de
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Profil: Link
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Telefon: 05746 948-111
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E-Mail: p.ossowski@roedinghausen.de
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