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Bauleitplanung Öffentlichkeitsbeteiligungen

Kurzbeschreibung

Informationen zu geplanten Bauleitplanungen

Beschreibung

Die Bebauungspläne stellen die geplante städtebauliche Entwicklung für Bereiche der Gemeinde Rödinghausen dar und bauen auf dem Flächennutzungsplan auf.  Auf der verlinkten Seite können Sie sich frühzeitig über die Planungsabsichten informieren und während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der öffentlichen Auslegung Stellungnahmen zu diesen Planungen abgeben. Auf kommunaler Ebene wird die Bauleitplanung (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) festgelegt. Zudem gibt es Planfeststellungsverfahren, die ein besonderes Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben und Infrastrukturmaßnahmen sind.

Neben der Beteiligung an Planungsverfahren zur Bauleitplanung und der Planfeststellung haben Bürgerinnen und Bürger sowie Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit zur Einsicht von rechtskräftigen und festgestellten Plänen bzw. Planfeststellungsbeschlüssen.

Ein Bebauungsplan ist eine Satzung (Ortsgesetz) und regelt die Art und Weise der möglichen Bebauung von parzellierten Grundstücken sowie die Nutzung der in diesem Zusammenhang stehenden von einer Bebauung frei zu haltenden Flächen.

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

In der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung werden die Bürgerinnen und Bürger frühzeitig über die Planungsabsichten informiert. Gegenstand der Information sind

  • die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung,
  • mögliche Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen und
  • voraussichtliche Auswirkungen der Planung.

Während der öffentlichen Auslegung wird der Planentwurf einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats im Verwaltungsgebäude "Bauamt" Alte Dorfstraße 25 der Gemeinde Rödinghausen öffentlich ausgelegt. Während der öffentlichen Auslegung kann jede Person Stellungnahmen vorbringen.

Anträge und Stellungnahmen können formlos gestellt werden. Wichtig sind Name, Anschrift und Unterschrift.

  • §§ 3 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
  • Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV)

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