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Vergnügungssteuer

Beschreibung

Die Vergnügungssteuer kann von Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen.

Die Vergnügungssteuer ist als Aufwandssteuer anzusehen, besteuert wird der jeweilige finanzielle Aufwand für das Vergnügen. Steuerschuldende Person ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter bzw. Veranstalterin) bzw. der Halter der Apparate (Aufsteller bzw. Aufstellerin).

Die Vergnügungssteuer wird erhoben für

  • gewerbliche Tanzveranstaltungen
  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Vorführungen von pornografischen Filmen oder Bildern
  • Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  • Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und andere Apparate.

Die Vergnügungssteuer verfolgt auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem zum Beispiel durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Aktuelle Steuersätze für Apparate je angefangener Kalendermonat:

  • in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit: 10 % vom Einspielergebnis
  • in Spielhallen ohne Gewinnmöglichkeit: 35 Euro je Gerät und Monat
  • in Gaststätten und an allen anderen Orten mit Gewinnmöglichkeit: 10 % vom Einspielergebnis
  • in Gaststätten und an allen anderen Orten ohne Gewinnmöglichkeit: 25 Euro je Gerät und Monat
  • Apparate mit gewaltverherrlichenden oder pornografischen Spielen: 200 Euro je Gerät und Monat

Die Steuersätze für die übrigen Veranstaltungen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Rödinghausen.. 

  • Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Rödinghausen (Vergnügungssteuersatzung)
  • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
  • Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen