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Wohnungsgeberbestätigung

Beschreibung

Bei jeder Anmeldung oder Ummeldung eines Wohnsitzes ist eine Wohnungsgeberbescheinigung erforderlich. Als wohnungsgebende Person (Vermieterin bzw. Vermieter oder Hausverwaltung) müssen Sie den Einzug einer meldepflichtigen Person (Mieterin bzw. Mieter) innerhalb von zwei Wochen bestätigen. 

Wohnungsgebende Person ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) zur Benutzung überlässt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin.

Wohnungsgebende Person bei Untermietverhältnissen ist die Hauptmieterin oder der Hauptmieter, die bzw. der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt.

Wohnungsgebende Person ist auch, wer das Wohneigentum mit weiteren Personen selbst bezieht.

Die wohnungsgebende Person oder eine von ihm bzw. ihr beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.

Anmeldung, Abmeldung - § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)

Mitwirkung des Wohnungsgebers - § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Haupwohung und Mitwirkungspflichten - §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)

Datenspeicherung Meldedaten - § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

Datenspeicherung Vermieterdaten - § 3 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Als wohnungsgebende Person müssen Sie den Einzug einer meldepflichtigen Person (Mieter bzw. Mieterin) innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Die Bestätigung darf nur von der wohnungsgebenden Person oder einer von ihr bzw. ihm beauftragten Person ausgestellt werden. Die Bestätigung enthält folgende Daten:

  • Name und Anschrift der wohnungsgebende Person
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Hinweise:

  • Die wohnungsgebende Person kann die Vermieterin, der Vermieter oder eine Hausverwaltung sein. Es kann sich dabei um eine Privatperson (natürliche Person) oder um ein Unternehmen (juristische Person) handeln.

Dieser Service ist kostenfrei.

Die Entgegennahme der Wohnungsgeberbestätigung ist kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen