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Erschließungsbeiträge, Kanalanschlussbeiträge, Erschließungskostenbescheinigung

Kurzbeschreibung

Auskunft über und Veranlagung zu Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen, Antrag auf Ausstellung einer Erschließungsbescheinigung

Beschreibung

Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (kurz: BauGB):

Diese Beiträge werden für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen, Parkplätzen, Grünananlagen oder auch Lärmschutzwällen (die sog. "Erschließungsanlagen") erhoben. Damit gedeckt werden sollen die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen, Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Anlagen zu ihrer Entwässerung und Beleuchtung. Die beitragsfähigen Gesamtkosten für die Herstellung werden zu 90% von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke getragen und zu 10% von der Gemeinde.

Die Höhe des Erschließungsbeitrages für das einzelne Grundstück richtet sich nach der Größe, d. h. der Fläche und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf.

Straßenbaubeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (kurz: KAG NRW):

Diese Beiträge werden bei einer nachmaligen Herstellung, Verbesserung oder Erweiterung einer vorhandenen Straße erhoben. Die Höhe der Anliegerbeteiligung richtet sich nach der Verkehrsbedeutung der Straße, also z. B. danach, ob es sich um eine reine Anlieger- oder aber um eine Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße handelt. Die umlagefähigen Kosten sind auf alle Grundstücke, für die die Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben ist, zu verteilen. Der Beitrag richtet sich nach der Grundstücksfläche und der baulichen Nutzbarkeit. Die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf. Straßenausbaubeiträge werden sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich erhoben.

Über das Kontaktformular können Sie eine Erschließungskostenbescheinigung beantragen. Diese enthält Angaben über die für ein bestimmtes Grundstück bereits gezahlten oder noch zu zahlenden Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge und Kanalanschlussbeiträge. Eine solche Auskunft erhalten die Eigentümer/innen beziehungsweise Erbbauberechtigten des betreffenden Grundstücks. Andere Personen erhalten nur dann Auskünfte, wenn erkennbar ein berechtigtes Interesse vorliegt (in der Regel durch Vorlage einer Vollmacht des Grundstückseigentümers). In dem Antrag sollte, um Verwechslungen zu vermeiden, das Grundstück genau bezeichnet werden (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück).

Kanalanschlussbeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (kurz: KAG NRW):

Die Gemeinde Rödinghausen erhebt den Kanalanschlussbeitrag von Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten, sobald diese ihr Grundstück erstmalig an das öffentliche Kanalnetz anschließt oder hierzu erstmalig die Möglichkeit erhält.

Grundstückseigentümer leisten mit diesem einmaligen Beitrag und den im Rahmen der Grundbesitzabgaben laufend zu zahlenden Entwässerungsgebühren finanzielle Beiträge zu den Kosten der öffentlichen Abwasserkanäle. Zwar dient der Kanalanschlussbeitrag der Finanzierung des Kanalbaus, doch sind damit nicht die Kanalbauarbeiten unmittelbar vor Ihrem Grundstück gemeint, sondern die Kosten für die Kanalbauarbeiten im Gemeindegebiet.

Baugesetzbuch,

Kommunalabgabengesetz,

Erschließungsbeitragssatzung und Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Rödinghausen,

Gebührensatzung der Gemeinde Rödinghausen.

Für die Ausstellung einer Erschließungsbescheinigung entstehen Gebühren i.H.v. 11,00 Euro je Bescheinigung.

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