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Bioabfall – Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

Kurzbeschreibung

Hinweise zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an den Bioabfall

Nach § 8 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Rödinghausen vom 16.05.2012 in der zur Zeit geltenden Fassung kann eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für den Bioabfallbehälter im Einzelfall von der Gemeinde erteilt werden,

  • soweit und solange auf dem eigenen Grundstück nachweislich kompostiert wird
  • wenn Grundstücksgröße und –beschaffenheit eine Verwertung des Kompostes auf dem Grundstück zulassen.

Eine satzungsgemäße Kompostierung setzt voraus, dass die Verwertung des Kompostes auf dem eigenen Grundstück stattfindet (Eigenverwertung).

Dabei liegt es in Ihrem Interesse, dass die Aufbringung des Kompostmaterials nicht zu einer Überdüngung des Gartens führt. Eine satzungsgemäße Verwertung ist gewährleistet, wenn zur Verteilung des fertigen Kompostmaterials eine Gartenfläche (Rasenflächen ausgenommen) in ausreichendem Maße zur Verfügung steht (70 m²/Person).

Die Kompoststelle darf auch nicht das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.

Sind alle Voraussetzungen gegeben, so kann auf Antrag und Vorlage entsprechender Nachweise zur Eigenkompostierung auf die Nutzung einer Biotonne verzichtet werden.

Informationen erhalten Sie auch bei der Abfallberatung der Gemeinde Rödinghausen.