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Personalausweis Ausstellung und Änderung

Kurzbeschreibung

Ab dem 16. Lebensjahr muss jeder und jede Deutsche im Besitz eines gültigen Ausweispapieres sein. Für den Aufenthalt in Deutschland und im europäischen Ausland genügt ein Personalausweis.

Beschreibung

Bis zum 24. Lebensjahr beträgt die Gültigkeit des Personalausweises sechs Jahre, danach zehn Jahre.

  • Wenn der Ausweis kurzfristig benötigt wird, kann ein vorläufiger Personalausweis sofort ausgestellt werden. Er ist drei Monate gültig.
  • Der Personalausweis kann nur persönlich beantragt werden. (Gilt auch für Kinder und Jugendliche)

Ab dem 16. Lebensjahr besteht für jeden deutschen Staatsangehörigen Ausweispflicht, die nur durch den Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses erfüllt werden kann.

Der Personalausweis kann nur persönlich bei der Meldebehörde der Haupt- oder alleinigen Wohnung beantragt werden. 

Ausnahmsweise kann die Antragstellung auch am Nebenwohnsitz erfolgen, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird und eine Ermächtigung durch den Hauptwohnsitz erteilt wird. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall eine erhöhte Gebühr zu entrichten ist.

Ihre persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift, die digital erfasst wird, notwendig.

Fingerabdrücke sind Pflicht!

Grundsätzlich kann man ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis selbst beantragen.

Bei Personen unter 24 Jahren beträgt die Gültigkeit von Personalausweisen 
6 Jahre, ansonsten 10 Jahre.

Bevor Sie die Online-Funktion des Personalausweises nutzen können, muss die vorläufige 5-stellige PIN durch eine 6-stellige PIN Ihrer Wahl ersetzt werden. Dies können Sie bei der Abholung des Ausweises (erstmalig gebührenfrei) bzw. am PC, Tablet oder Smartphone mithilfe eines geeigneten Lesegeräts vornehmen.

Wenn Sie kurzfristig einen Personalausweis benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Personalausweis. Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Personalausweises beträgt 3 Monate, eine Verlängerung ist nicht zulässig. Der vorläufige Ausweis wird Ihnen sofort ausgestellt.

Braille-Aufkleber:

Die Einführung dieser Braille-Aufkleber soll Menschen mit einer starken Sehbeeinträchtigung künftig die Unterscheidung von Personalausweisen, eAT oder eID-Karten von anderen Karten, z.B. im Portemonnaie, erleichtern.

Auf Antrag wird durch die zuständige Behörde ein solcher Braille-Aufkleber auf das Dokument aufgebracht. Dies kann entweder sofort bei Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Ausstellung eines Personalausweises - § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Gültigkeitsdauer - § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG)

Gebühren - § 1 Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PAuswGebV)

  • gültiges Identitätsdokument (der alte Personalausweis wenn vorhanden, ansonsten der Reisepass, Kinderausweis, Kinderreisepass)
  • ein aktuelles Lichtbild entsprechend der verbindlichen Foto-Mustertafel
  • Personenstandsurkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde)
  • bei unter 18 Jährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich, ein gesetzlicher Vertreter muss bei Antragstellung dabei sein
  • gegebenenfalls Nachweis der deutschen Staatsbürgerschaft (nähere Auskünfte dazu erhalten sie in Ihrem zuständigen Bürgerbüro oder beim Bürgerservice)

(Anforderungen an das Lichtbild: schwarz-weiß oder farbig, in der Größe von 35 mal 45 Millimeter im Hochformat ohne Rand in Frontalaufnahme, Gesichtshöhe 32-36 mm vom Kinn bis zum Haaransatz. Beachten Sie bitte die Fotomustertafel der Bundesdruckerei)

Ihr Antrag kann nur persönlich vor Ort entgegengenommen werden. Bitte vereinbaren Sie für Ihren Besuch einen Termin.

Personalausweis verloren / Personalausweis wiedergefunden

Verlust, Diebstahl und Wiederauffindung von Ausweisdokumenten müssen wegen möglichen Missbrauchs so schnell wie möglich persönlich im Bürgerbüro angezeigt werden, bei Minderjährigen durch den/die Sorgeberechtigten.

Gemäß § 1 Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PAuswGebV) erheben die zuständigen Stellen folgende Verwaltungsgebühren für 

  • einen Personalausweis an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, in Höhe von 37,00 Euro
  • einen Personalausweis an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von 22,80 Euro
  • einen vorläufigen Personalausweis in Höhe von 10,00 Euro
  • einen Ersatz-Personalausweis in Höhe von 10,00 Euro

Die Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist kostenfrei.

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Zuständige Kontaktpersonen