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Beglaubigungen von Dokumenten oder Unterschriften

Beschreibung

BEGLAUBIGUNGEN VON SCHRIFTSTÜCKEN

Zur Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen muss das Original vorgelegt werden.

Kopien oder Abschriften von Schriftstücken dürfen beglaubigt werden, wenn:

  • das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder
  • die beglaubigte Kopie bei einer Behörde vorgelegt werden muss.

Ist dies nicht der Fall, wenden Sie sich bitte an einen Notar (z.B. Testament, Vorsorgevollmacht, Kaufvertrag etc.).

Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist oder es sich beim Original um eine deutsche Personenstandsurkunde (z.B. Geburtsurkunde) handelt.

Personenstandsurkunden/Geburtsurkunden: Hierbei handelt es sich um beglaubigte Abschriften. Eine solche Abschrift können Sie nur bei dem Standesamt anfordern, das sie ausgestellt hat.

BEGLAUBIGUNGEN VON UNTERSCHRIFTEN

Auch Unterschriften werden nur beglaubigt, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde vorgelegt werden soll.

Unterschriften ohne zugehörigen Text oder Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (nach § 129 BGB), dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden.

Unterschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Person vollzogen oder als vollzogen anerkannt werden und die Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder gültigen Reisepasses nachgewiesen wird. Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften) werden nicht beglaubigt.

 

  • § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) - Beglaubigung von Dokumenten
  • § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) - Beglaubigung von Unterschriften

Originaldokument und Kopie bzw. Kopien, abhängig von der Anzahl der Beglaubigungen, die Sie benötigen.

Inländische Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können nur bei dem Standesamt ausgestellt werden, welches die Urkunde ausgefertigt hat. Diese Dokumente dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden.

Ausländische Dokumente dürfen im Bürgerbüro beglaubigt werden, sofern die Kopien von der beglaubigenden Person selbst angefertigt werden.

Aus Kostengründen empfiehlt es sich, bei Bewerbungen u. ä. zunächst unbeglaubigte Kopien einzureichen, es sei denn, eine Beglaubigung ist ausdrücklich vorgeschrieben (z. B. bei der Bewerbung um einen Studienplatz).

  • Für jede Beglaubigung einer Abschrift oder Ablichtung wird eine Gebühr in Höhe von 2,00 Euro erhoben.
  • Für Kopien, die durch das Bürgerbüro angefertigt werden, fallen zusätzliche Gebühren an.

 

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