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Grundsteuer
Beschreibung
Grundsteuer
Grundsteuer A für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke
Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke
Die Grundsteuer wird wie folgt ermittelt:
Zunächst stellt das Finanzamt für jedes Grundstück einen Einheitswert fest. Hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Es erteilt den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid).
Ereignisse, welche die Höhe der Grundsteuer beeinflussen könnten (zum Beispiel Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Gemäß den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes werden Einheitswert und Messbetrag auf den 1. Januar des Folgejahres den Veränderungen angepasst, weil die Grundsteuer als Jahressteuer ausgestaltet ist.
In Fällen eines Eigentumswechsels wird ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig, das heißt, es wird eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung erfolgen, jedoch auch mit dem Stichtag 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.
Die Grundsteuerbescheide sind Dauerbescheide und behalten so lange ihre Gültigkeit, bis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Änderung eintritt.
Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Gemeinde Rödinghausen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen (siehe Rubrik "verwandte Dienstleistungen").
- Abgabenordnung
- Grundsteuergesetz
- Haushaltssatzungen bzw. Hebesatzsatzungen der Gemeinde Rödinghausen
Hinweise zur Veräußerung und Erwerb von Grundbesitz
Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtg, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer fortgeschrieben hat Das im Laufe des Jahres übergegange Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres zugerechnet (Zurechnungsfortschreibung). Mit diesem Termin beginnt die Grundsteuerpflicht des neuen Eigentümers. Der bisherige Eigentümer bleibt Steuerschuldner bis zu desem Zeitpunkt.
Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes haftet der Erwerber bzw. die Erwerberin neben dem früheren Eigentümer bzw. der früheren Eigentümerin für die Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Eventuell bestehende Grundsteuerrückstände des bisherigen Eigentümers bzw. der bisherigen Eigentümerin müssen daher nicht im Grundbuch eingetragen sein.
Informationen zur Grundsteuerrechtsreform NRW und zur Abgabe der Feststellungserklärung erhalten Sie auf der Webseite der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Diese Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (kurz Feststellungsklärung) können Sie über dieses Online-Formular beim für Sie zuständigen Finanzamt einreichen: Elster-Formular Grundsteuerwert NRW.
Falls Sie für das Ausfüllen der Feststellungserklärung Ihre steuerliche Identifikationsnummer benötigen, können Sie diese online beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfordern: BZSt - Erneute Mitteilung der IdNr.
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Zuständige Einrichtungen
- Fachteam Steuern und Gebühren, Abfallbewirtschaftung
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- Heerstraße 2
- 32289 Rödinghausen
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 05746 948-111
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E-Mail: p.ossowski@roedinghausen.de
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Profil: Link
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Telefon: 05746 948-110
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E-Mail: m.johanning@roedinghausen.de
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