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Führungszeugnis

Beschreibung

Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt. Den Antrag können Sie bei Ihrer Meldebehörde stellen. Dort wird der Antrag ausgefüllt.

Oder Sie beantragen das Führungszeugnis online, siehe "Onlinedienstleistungen" auf dieser Seite. Das Bundesamt für Justiz hat einen Flyer zur Vorgehensweise bei der Online-Antragstellung bereitgestellt, siehe "Downloads".

Voraussetzungen für den Online-Antrag sind der neue elektronische Personalausweis oder ein elektronischer Aufenthaltstitel, der jeweils für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss, ein passendes Kartenlesegerät sowie die AusweisApp ab der Version 2. Die AusweisApp kann bei der Bundesdruckerei heruntergeladen werden.

Folgende Arten von Führungszeugnissen können über das Onlineportal des Bundesamtes für Justiz beantragt werden:

  • Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses für private Zwecke
  • Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
  • Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses (für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde)

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft über mögliche Vorstrafen und wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.

Führungszeugnisse können für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann ein Führungszeugnis beantragen. Bis zum 18. Geburtstag kann der Antrag auch von der gesetzlichen Vertretung gestellt werden.

Von der Antragstellung bis zur Zustellung durch das Bundesamt für Justiz in Bonn können etwa 10 - 14 Tage vergehen.

Für die Beantragung Ihres Führungszeugnisses werden folgende Unterlagen benötigt. Bringen Sie bitte mit:

  • Personalausweis und / oder Reisepass
  • Für die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde ist die genaue Postanschrift der Behörde und das Aktenzeichen/Verwendungszweck erforderlich.
  • Ein erweitertes Führungszeugnis kann nur beantragt werden, wenn gleichzeitig eine schriftliche Aufforderung der anfordernden Stelle vorgelegt wird, in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG für die Erteilung eines Führungszeugnisses vorliegen.

Sollte bei Ihnen die Online-Ausweisfunktion nicht freigeschaltet sein, können Sie dieses Anliegen nach Terminvereinbarung im Bürgerbüro erledigen.

Hinweis zum Europäischen Führungszeugnis

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die in Deutschland leben, können ein sogenanntes "Europäisches Führungszeugnis" beantragen. Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt es Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des Herkunftsstaates. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der Angaben erfolgt dabei nicht.

Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses kann eine längere Bearbeitungszeit erfordern, da die Mitteilung aus dem Register des Herkunftsmitgliedstaates angefordert werden muss. Für die Übermittlung gewähren die zugrunde liegenden europäischen Vorschriften dem Herkunftsmitgliedstaat eine Frist von zwanzig Arbeitstagen.

Voraussetzungen:

  • die antragstellende Person muss das 14. Lebensjahr vollendet haben
  • die antragstellende Person muss mit einer Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet sein

Für eigene Kontaktaufnahme:

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof - Dienststelle Bundeszentralregister - 53169 Bonn

Bearbeitungsfristen ergeben sich aus dem Postverkehr und der Arbeitsabwicklung beim Bundeszentralregister in Bonn (in der Regel zirka 14 Tage).

Gemäß Tarifstelle 1130 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 13,00 Euro für die Ausstellung eines Führungszeugnisses nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG.