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Untersuchungsberechtigungsschein für Jugendliche

Kurzbeschreibung

Untersuchungsberechtigungsschein gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz beantragen

Beschreibung

Jugendliche unter 18 Jahren müssen vor Beginn einer Berufsausbildung nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes eine ärztliche Untersuchung durchführen lassen. Für diese Untersuchung benötigen sie einen Untersuchungsberechtigungsschein.

Das Verfahren zur Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz wurde zum 01.10.2023 umgestellt, siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen". Über den Onlinedienst können Untersuchungsberechtigungsscheine für Erstuntersuchungen sowie für Nachuntersuchungen beantragt werden.

Sie können nun Ihre UBS-ID online erstellen bzw. abrufen und den Erhebungsbogen online herunterladen. Bei Ihrem Arztbesuch legen Sie die UBS-ID und den ausgefüllten Erhebungsbogen vor, damit die Untersuchung erfolgen und (für Sie kostenfrei) mit der zuständigen Behörde abgerechnet werden kann.

Auch nach Ablauf dieser Übergangsfrist kann das Bürgerbüro Sie bei der Einrichtung der UBS-ID unterstützen.

  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArBSchG)
  • Verfahren zur Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministeriums des Innern)

Die Ausstellung eines weiteren Untersuchungsberechtigungsscheines für eine Nachuntersuchung ist spätestens bis zum Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres möglich, sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Bei persönlicher Antragsstellung:

  • persönliche Vorsprache der antragstellenden Person oder einer gesetzlichen Vertretung (Elternteil, erziehungsberechtigte Person) erforderlich
  • Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass).

 

Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsschein ist kostenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen