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Veranstaltungen inkl. Wochen- und Spezialmärkte

Kurzbeschreibung

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, d.h. für die Ausübung der meisten Gewerbe benötigen Sie keine besondere Erlaubnis. Nur in bestimmten Branchen ist abweichend davon eine spezielle Erlaubnis notwendig.

Speziellere Erlaubnisse sind für das Teilnehmen an Veranstaltungen und Wochen-​ und Spezialmärkten notwendig. Sie müssen sowohl Genehmigungen für die Verlängerung der Sperrzeit beantragen als auch für die Teilnahme an Veranstaltungen und Märkten oder für die Durchführung von Veranstaltungen mit Tieren.

Diese Anträge und Anzeigen können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen; siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW: Online-Antrag "Veranstaltungserlaubnis nach § 69 GewO"

Beschreibung

Grundsätzlich sind Veranstaltungen nur in den dafür zugelassenen Gebäuden zulässig.

Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen und Hinweise sind bei der Durchführung der Veranstaltung zu beachten.

Häufig werden in Hallen, Scheunen oder ähnlichen Gebäuden kurzzeitige Veranstaltungen wie z.B. Betriebs-, Vereins-, Dorffeste durchgeführt. Diese, ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten Gebäude, bergen Risiken im Hinblick auf den Brand- und Personenschutz.

Die Änderung der Nutzung dieser Gebäude, unabhängig davon ob es sich um eine einmalige oder häufig wiederkehrende Veranstaltungen handelt, bedarf einer Baugenehmigung.

Veranstaltungen im Freien sind bei der Ordnungsbehörde anzumelden.

Bei größeren Veranstaltungen im Freien, bei denen die Veranstaltungsfläche eingezäunt wird, um einen kontrollierten Ein- und Ausgang zu gewährleisten, oder die über eine natürliche Umzäunung verfügen, ist ebenfalls ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen.

Online-Antragstellung

Weiterführende Informationen über Veranstaltungserlaubnisse finden Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Hier können Sie die folgenden Anträge elektronisch stellen:

  • Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
  • Anzeige nach § 13 Trinkwasserverordnung   
  • Ausnahme von Verboten beim Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder  Stoßwaffen - Zulassung
  • Ausnahmegenehmigungen  für den Verkehr - Erteilung  
  • Fliegende Bauten - Abnahme  
  • Osterfeuer - Genehmigung        
  • Sperrzeit - Aufhebung   
  • Sperrzeit - Verkürzung 
  • Sperrzeit - Verlängerung             
  • Veranstaltung - Festsetzung (z.B. Oktoberfest - Anmeldung von Kirmes- und Partyveranstaltung) 
  • Veranstaltung - Festsetzung von Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse

  • § 69 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 13 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

 

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Siehe auch die Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO).